Schule

Satzung

§1 Name und Zweck

Der Verein mit dem Namen “Förderverein der Ludgerusschule Hiltrup e.V." mit Sitz in Münster verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Erziehungs- und Ausbildungszieles der Ludgerusschule Hiltrup, entsprechend den Positionen “Förderung der Erziehung” und “Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe”. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln, insbesondere durch Veranstaltungen, Spenden und das Erheben von Beiträgen.
Die gesamten beschafften Mittel sind für den oben genannten Zweck zu verwenden. Dies gilt der Höhe nach nicht, soweit für die Mittel die Möglichkeit einer Rücklagenbildung im Sinne der Abgabenordnung möglich ist.

§2 Selbstlosigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Veranstaltungen, Spenden und das Erheben von Beiträgen.

§3 Mittelvergabe

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§4 Zweckfremde Ausgaben

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

§5 Mitgliedschaft

Mitglied des Förderverein können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch die Beitrittserklärung in Textform gegenüber dem Vorstand erworben. Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann jederzeit in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

§6 Beitragszahlung

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
Die Höhe des geschäftsjährlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§7 Organe des Vereins

Die Organe der Fördergemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu 2 Beisitzern. Mit beratender Stimme kann ein Mitglied der Schulleitung an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. Auf Einladung des Vorstandes können kundige Gäste mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
Die beiden Vorsitzenden der Fördergemeinschaft sind berechtigt, den Verein nach außen jeweils allein zu vertreten. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Verwendung der Mittel im Sinne der Satzung.

§9 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig und kann auch online stattfinden.
Sie ist durch den 1. oder 2. Vorsitzenden mindestens 10 Tage vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
Alle Bekanntmachungen und Einladungen erfolgen in elektronischer Form (z.B. E-Mail) oder per Brief.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Die Wahlperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre, die Wahlperiode der Kassenprüfer beträgt ein Jahr.

§10 Niederschrift der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind in Niederschriften aufzunehmen, die von einem der beiden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben sind.

§11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen des Vereins können von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§12 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Schulträger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.09.2023 beschlossen.